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I. Allgemeines
§ 1
Name, Sitz, Vereinsgeschäftsjahr
1. Unternehmen des Handels, Handwerks, der Industrie, der Dienstleitungsbetriebe und sonstige Interessierten in Wesseling schließen sich zusammen zu einem Verein, der in das Vereinsregister eingetragen ist und den Namen "PRO Wesseling" führt.
2. Sitz des Vereins ist Wesseling
3. Vereinsgeschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2
Vereinszweck
1. Vereinszweck ist es, durch gemeinsame Aktivitäten und gemeinsame Werbung die Anziehungskraft der Stadt Wesseling zu fördern.
2. Ziel des Vereins ist es auch, die Wesselinger Innenstadt zu beleben, aufzuwerten und attraktiver zu gestalten. Dadurch soll die Anziehungskraft Wesselings als Stadt des Wohnens, Arbeitens und Einkaufens erhöht werden.
Zu den Aufgaben gehört es insbesondere
a) Austauschprozesse zwischen allen Betroffenen, die Wesselings Innenstadt gestalten - Einzelhandels- und übrige Dienstleistungsunternehmen, Gebäudeeigentümer und Stadt - in einem partnerschaftlichen Verhältnis herbeizuführen und zu fördern
b) Projekte anzuregen und Maßnahmen durchzuführen, die die Anziehungskraft der Stadt Wesseling und den Bekanntheitsgrad Wesselings erhöhen,
c) städtebauliche Planungen, die auf den Zweck des Vereins ausgerichtet sind, initiieren und ihre Umsetzung fördern
d) Beiträge dazu leisten, dass öffentliche und private Aktivitäten, die auf das Ziel des Vereins ausgerichtet sind, koordiniert werde
II. Rechtsverhältnisse des Vereins und seiner Mitglieder
§ 3
Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft
1. Der Verein besteht aus ordentlichen und fördernden Mietgliedern.
2. Fördernde Mitglieder können vom Vorstand oder der Mitgliederversammlung ernannt werden. Für sie gelten mit Ausnahme der Beitragszahlung die gleichen Rechte und Pflichten wie für ordentliche Mitglieder.
3. Als ordentliche Mitglieder können dem Verein natürliche und juristische Personen angehören.
4. Der Beitritt erfolgt nach schriftlichem Antrag des Beitrittswilligen durch Beschluss des Vorstandes. Die Ablehnung eines Beitritts-Antrages ist dem Antragsteller schriftlich innerhalb von 14 Tagen nach erfolgtem Ablehnungsbeschluss des Vorstandes mitzuteilen. Gegen die Ablehnung kann der Antragsteller innerhalb von 14 Tagen nach Zugang des Ablehnungsbescheides Antrag auf Entscheidung durch die Mitgliederversammlung beantragen. Dieser Antrag ist dem Vorstand einzureichen. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig über das Beitrittsgesuch.
5. Der Austritt eines Mitgliedes ist mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende eines Vereinsgeschäftsjahres zulässig. Die Kündigung ist dem Vorstand durch eingeschriebenen Brief zu erklären.
6. Mitglieder, die Einrichtungen des Vereins missbrauchen, vereinsschädigendes Verhalten zeigen, mit der Zahlung ihrer Beiträge oder mit der Erfüllung ihrer Verpflichtungen trotz erfolgter Anmahnung länger als 2 Monate in Rückstand bleiben, können durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden. Gegen den Beschluss kann das Mitglied innerhalb 14 Tagen nach Zugang des Ausschlussbescheides Antrag auf Entscheidung der Mitgliederversammlung beantragen. Dieser Antrag ist dem Vorstand einzureichen. Während des Einspruchsverfahrens ruhen die Mitgliedsrechte des betreffenden Mitgliedes. - Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig über den Ausschluss.
7. Wird der Betrieb eines Mitgliedes aufgegeben und beim Ordnungsamt abgemeldet, so endet die Mitgliedschaft mit dem Tag, der als Tag der Gewerbeaufgabe dem Ordnungsamt gemeldet wurde. Voraussetzung für die Beendigung der Mitgliedschaft an diesem Tag ist der vorherige schriftliche Bescheid über die Geschäftsschließung an den Vorstand des Vereins. Erfolgt dieser Bescheid erst nach der Geschäftsschließung, bzw. nach dem beim Ordnungsamt angegebenen Tag der Gewerbeaufgabe, so gilt erst der Tag der schriftlichen Mitteilung an den Vereinsvorstand als Termin für die Beendigung der Mitgliedschaft.
8. Scheidet ein Mitglied durch Geschäftsaufgabe im laufe eines Vereinsjahres aus dem Verein aus, und hat dieses Mitglied schon den Mitgliedsbeitrag für das ganze Geschäftsjahr gezahlt, so wird auf Antrag für jeden vollen Monat nach dem Tag des Ausscheidens ein Zwölftel des gezahlten Beitrages zurückerstattet.
9. Das ausscheidende Mitglied hat keinen Anspruch auf Auszahlung eines Anteils am Vereinsvermögen. Der Austritt oder der Ausschluss hat mit Ausnahme der Bestimmung gem. § 3, Ziffer 8, dieser Satzung den Verlust jedes Anspruchs gegenüber dem Verein zur Folge.
§ 4
Beiträge
1. Zur Deckung der Kosten des Vereins, insbesondere für die werbende Tätigkeit haben die Mitglieder Beiträge zu entrichten.
2. Die Höhe der Beiträge für die ordentlichen Mitglieder, sowie für die fördernden Mitglieder werden für das jeweils laufende Vereinsgeschäftsjahr auf Vorschlag von der Mitgliederversammlung beschlossen.
3. Beiträge sind innerhalb eines Monats nach Zugang der Beitragsrechnung zu zahlen.
III. Vereinsverfassung
§ 5
Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
1. Die Mitgliederversammlung und
2. der Vorstand.
§ 6
Mitgliederversammlung
1. Einmal jährlich und zwar im 1. Quartal des Vereinsgeschäftsjahres findet eine Mitgliederversammlung als Jahreshauptversammlung statt.
2. Mitgliederversammlungen sind vom Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter einzuberufen. Vorstandsmitglieder oder der zehnte Teil der Mitglieder des Vereins dies schriftlich verlangen.
3. Die Einladungen zu den Mitgliederversammlungen müssen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von zwei Wochen ergehen.
4. Die in den Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind in einem Protokoll festzuhalten, das vom Vorsitzenden (bei dessen Abwesenheit vom stellvertretenden Vorsitzenden) und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
5. Aufgaben der Jahreshauptversammlung:
a) Wahl des Vorstandes gemäß § 7 der Satzung
b) Entgegennahme des Geschäftsberichtes
c) Entgegennahme des Kassenberichtes
d) Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer
e) Entlastung des Vorstandes
f) Bestellung der (mindestens 2) Kassenprüfer
g) Beschlussfassung über Satzungsänderung
h) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
6. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse (mit Ausnahme der Beschlüsse über Satzungsänderungen und über Auflösung des Vereins) mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
7. Es finden regelmäßige Mitgliedertreffen statt. Zweck dieser Mitgliedertreffen ist es, die Arbeit des Vorstandes zu begleiten und Anregungen für die Vereinsarbeit zu liefern.
§ 7
Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus der/dem Vorsitzenden und zwei stellvertretenden Vorsitzenden. - Der Vorstand kann eine(n) Geschäftsführer/in bestellen; mit der Bestellung gehört sie/er dem Vorstand an.
2. Die/Der Vorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden werden von der Jahreshauptversammlung auf die Dauer von zwei Jahren bestellt. Sie bleiben bis zur Neuwahl im Amt.
3. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch die/den Vorsitzenden, im Verhinderungsfalle durch eine/n der stellvertretenden Vorsitzende/n vertreten.
4. Die Verteilung der Geschäfte des Vorstandes regelt der Vorstand in eigener Verantwortung.
5. Der Vorstand kann eine/n Schatzmeister/in bestellen, die/der an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teilnimmt.
6. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei -stimmberechtigte- Vorstandsmitglieder, darunter die/der Vorsitzende oder eine/r der stellvertretende/n Vorsitzende/n anwesend sind.
7. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des Vorsitzenden.
IV. Satzungsänderung; Vereinsauflösung
§ 8
Satzungsänderung
1. Satzungsänderungen sind nur möglich durch Beschluss der Jahreshauptversammlung. Hierzu ist die Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
2. Satzungsänderungen, die auf Anregung des Finanzamtes oder des Registergerichtes zu erfolgen haben, können vom Vorstand beschlossen werden.
§ 9
Auflösung des Vereins
1. Ein Beschluss zur Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck besonders einberufenen Mitgliederversammlung gefasst werden.
2. Zur Beschlussfassung ist die Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder erforderlich. Ist diese Voraussetzung nicht erfüllt, kann eine zweite Versammlung frühestens drei, spätestens acht Wochen nach der ersten einberufen werden, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig ist.
3. Der Beschluss über die Auflösung bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienen Mitglieder.
4. Im Falle der Auflösung des Vereins ist das Vermögen des Vereins für gemeinnützige Zwecke zu verwenden. Es soll der Stadt Wesseling zugeführt werden, die das ihr zugekommene Vereinsvermögen nur im Sinne dieser Satzung zu verwenden hat.
Wesseling, 05. Februar 2004, nach der Jahreshauptversammlung